Das Reha Sportstudio liegt in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Unternehmens-
Standort. Dadurch haben Ihre Mitarbeiter/innen die Möglichkeit ohne
größeren zeitlichen Aufwand in unser Studio zu kommen und für die
eigene Gesundheit aktiv zu werden.
Gerne kommen wir aber auch in Ihre Firma und gestalten flexibel ein
individuell abgestimmtes Training nach Ihren Wünschen.
Der Sport mit Kollegen fördert das Wir-Gefühl, den Teamgeist und sorgt
für ein positives Betriebsklima.
Ein vielseitiges Sportangebot macht Spaß und wer Freude hat, strahlt diese auch am Arbeitsplatz aus.
Und das Beste: Glückliche und motivierte Mitarbeiter/innen erbringen bessere Leistungen.
Unser Studio ist eine zertifizierte Einrichtung nach § 20 SGB V mit einem vielfältigen Präventionsangebot.
Hierzu zählen zum Beispiel:
Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Auch
Arbeitgeber können pro Beschäftigten und Jahr bis zu 600 Euro für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur
verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne
dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen.
Entsprechend der ab dem 01. Januar 2019 gültigen Fassung des§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) sind Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von
Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit
und Zertifizierung den Anforderungen der § 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei.
Neu hinzu kommt, dass ab 1. Januar 2019 eine Zertifizierung für die Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (verhaltensbezogene
Prävention) entsprechend § 20 Abs. 2 und 5 des SGB V erforderlich ist. (Quelle: GKV Spitzenverband)
Die Betreuung vor Ort erfolgt ausschließlich von geschultem Personal wie Sport- und Gymnastiklehrer/innen, mit fachspezifischer Fortbildung.
Damit nicht alle Kosten beim Betrieb verbleiben, beteiligen sich bei BGF Maßnahmen nach§ 20 SGB V auch die
gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Krankenkassen unterstützen Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung durch finanzielle Förderung.
Eine finanzielle Förderung bedarf der Beauftragung durch die Krankenkasse und setzt immer eine vorherige
Prüfung durch die Krankenkasse voraus. Alle Angebote einer Krankenkasse im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
stehen bedarfsbezogen allen Beschäftigten des jeweiligen Betriebes zur Verfügung.
In der Regel hat der Betrieb/Firma eine Hauptkrankenkasse und einen entsprechenden BGF-Kranken
kassen-Sachbearbeiter/innen. Hier reicht es oftmals aus, wenn man der Krankenkasse die Teilnehmerzahl
(Arbeitnehmer/innen) und die Kurs-ID des Präventionsangebotes mitteilt. Die Krankenkasse teilt dem
Betrieb die jeweilige Kostenbeteiligung mit.